© A.Pittroff Firma Innenausbau-Atelier Pittroff
Fachbetrieb für
Gebäudesicherheit, Planung,
Montagen und Dienstleistungen,
Möblierung, Treppen, Türen,
Küchen, Reparaturen aller
Art, Insektenschutz,
Schlüsseldienst,
Glas UV - Verklebungen,
Messebau, Formteile
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.08.2020)
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer
oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende,
abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die
AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst
mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich
die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung
unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die
Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen
nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel
nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim
Handelskauf bleiben unberührt
2.4. Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die
Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt
eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person
des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die
Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
2.7. Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden,
werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind
mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen
passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer
Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B.
Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe
des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise
zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt,
10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht
erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem
Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils
nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Mängelansprüche entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um
die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind
zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-
6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine
planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und
in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen
(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser
Eigentum.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus
diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber
hiermit an uns ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus
einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an
uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an
der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns
unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder
genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im
Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz unseres Unternehmens.
11. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung
unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur
Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des
Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung
und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese
Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere werden sie in
keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten
werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich
sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und verarbeitet haben,
sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden
Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese
Personen von uns die Berichtigung, bei unzulässiger Datenspeicherung die
Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerderecht bei der für
den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.